Projektbeiräte nicht mehr im Gesetz
Die hessische Landesregierung plant eine Gesetzesnovelle, die zur Folge hat, dass Projektbeiräte und deren Beteiligungsrechte nicht mehr schriftlich fixiert sind. Der Projektbeirat Altlasten Neuschloss ist darüber besorgt. Er hat den hessischen Umweltminister Wilhelm Dietzel um eine Stellungnahme gebeten. Sein Ministerium schreibt zurück: Alles kein Problem.
Konkret haben wir gefragt: Müssen wir davon ausgehen, dass es künftig keine Bürgerbeteiligung mehr geben soll, wie sie beispielsweise in Lampertheim-Neuschloß im Sinne der Sache sehr erfolgreich praktiziert wurde und wird? Wie Sie wissen, konnten wir gemeinsam mit den Behörden grundlegende Probleme lösen und die Sanierung somit zum Vorteil aller Beteiligten in Gang bringen und heute noch durchführen. Wir sehen es als unbedingt notwendig an, dass weiterhin Vertreter der Bürger in Sanierungen einbezogen und ihre Rechte auch im neuen Gesetz eindeutig verankert werden. Dürfen wir im Übrigen davon ausgehen, dass der Projektbeirat Altlasten Neuschloß seine Arbeit wie bisher fortsetzen kann?
Die Antwort kam von Ministerium-Mitarbeiter Dr. Jörg Martin. Er schreibt: „Das Wichtigste zuerst: Sie können davon ausgehen, dass der Projektbeirat Altlasten Neuschloss seine Arbeit wie bisher fortsetzen kann.“
In Bezug auf Altlasten, deren Sanierung noch ansteht, heißt es: Nach der bisherigen Formulierung im Gesetz „konnten“ in bestimmten Fällen Projektbeiräte gebildet werden. Eine rechtliche Prüfung habe ergeben, dass die Behörde „die Art und Weise der Beteiligung und Mitwirkung Betroffener“ auch im Rahmen ihrer Verfahrenshoheit festlegen könne. Um das deutlich zu machen, habe das Ministerium nun in die Begründung zu § 12 des Gesetzentwurfs folgende Passage eingebaut: „Die in § 11 Abs. 4 und 5 HAltlastG getroffenen Regelungen zur Bildung von Beiräten werden nicht mehr benötigt und können daher entfallen. Teilweise ergibt sich dies bereits aus § 12 und § 13 Abs. 3 BBodSchG. Im Übrigen kann auch ohne ausdrückliche Normierung die angemessene Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen in der Art eines Beirats sichergestellt werden, wenn dies zweckmäßig ist.“
Das stelle sicher, dass die Behörden wie die Betroffenen schwarz auf weiß lesen können, dass das Gesetz nicht die Auflösung der Beiräte bewirken solle, und auch nicht die Bildung weiterer solcher Institutionen untersage.